Obst- und Gartenbauverein Kösching e.V.
Ingolstädter Str. 71
85092 Kösching

E-Mail:
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Verein

Über uns

Der Obst- und Gartenbauverein Kösching wurde im Jahr 1888 gegründet. Im Jahr 1985 wurde der Verein als gemeinnützig anerkannt und als "eingetragener Verein" in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen. Natur- und Umweltschutz, Gartenkultur, Landes- und Dorfverschönerung sind zentrale Punkte. Ein ganz besonderes Anliegen des Obst- und Gartenbauvereins ist es, Kinder und Jugendliche einschließlich der Familien an diese Ziele heranzuführen.

Seit dem Jahr 1974 sind wir Mitglied im Kreisverband für Gartenbau und Landschaftspflege im Landkreis Eichstätt. www.gartenbauvereine-ei.de

Auch dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. gehört unser Verein an, über welchen unsere Mitglieder mit der Gartenzeitschrift "Der praktische Gartenratgeber" versorgt werden. www.gartenbauvereine.org

Vorstandschaft

Wolfgang
Danner
1. Vorstand

Alfred
Amann
2. Vorstand

Vera Haag
Geschäftsführerin/
Mitgliederverwaltung

Karin
Eichinger
Chronistin

Roland
Heller
Kassier

Susanne
Kopp
Schriftführerin

Josef
Zellner
Baumwart

Irmgard
Danner
Leitung Kindergruppe/
Beisitzerin

Martina
Liebhard
Beisitzerin

Christine
Weigl
Beisitzerin

Maria
Lacher
Beisitzerin

Josef
Peterseil
Beisitzer

Werner
Lechner
Beisitzer

Andreas
Leis
Beisitzer

Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Kösching. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Kösching. Der Sitz des Vereins ist Kösching. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Vereinszusatz e.V. = eingetragener Verein.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst und Gartenbaues, die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur. Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet. Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch Ableben durch den Austritt; der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen durch Ausschluß.

§ 5 Ausschluß

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen einer unehrenhaften Handlung, wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuschließenden Mit¬glied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von 4 Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fördern, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern, die Satzung des Vereins zu befolgen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch die Mitgliederversammlung, die Vereinsleitung, den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlichen zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntgabe im Donau-Kurier zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Ober Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluß fassen.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende . ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes, Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages, Festsetzung und Abänderung der Satzung, Wahl der Vereinsleitung (S 13), Ernennung von Ehrenmitgliedern, Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge, Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung, Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie mindestens drei Vereinsmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mit-gliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung bleiben jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes (Vereinsleitung) im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter. des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr Aufstellung des Tätigkeitsberichtes, Vorprüfung des Kassenberichtes, Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes Eür das kommende Jahr, Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages, Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung bleiben jedoch bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes (Vereinsleitung) im Amt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden. Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagunslokal.

§ 17 Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 3oo,-- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen. Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 18 Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch Mitgliederbeiträge Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins, 3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

§ 19 Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 2o Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 21 Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln, die Jahresrechnung nach Jahresabschluß so zeitig zu fertigen, daß sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten, die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen, die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22 Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Meer alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ein Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, daß er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kösching, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.11.1984 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.